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   BGH, 30.06.2020 - VIII ZB 28/20   

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https://dejure.org/2020,19683
BGH, 30.06.2020 - VIII ZB 28/20 (https://dejure.org/2020,19683)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2020 - VIII ZB 28/20 (https://dejure.org/2020,19683)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20 (https://dejure.org/2020,19683)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einlegen einer Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
    Einlegen einer Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.08.2023 - VIII ZA 17/22

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
  • BGH, 04.07.2023 - VIII ZB 25/23

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig

    Wenn der Antragsteller weiter beanstandet, der vorgenannte Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.06.2023 - VIII ZB 6/23

    Verwerfung der Gegenvorstellung

    Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.01.2022 - IX ZB 44/21

    Verwerfung der Gehörsrüge gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden

    Soweit der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer beanstandet, der Senatsbeschluss vom 8. November 2021 trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO - bei Urteilen, § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO - bei Beschlüssen; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3).
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